Bundesrecht konsolidiert

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I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz Art. 55

Kurztitel

I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 173/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 55

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 55.

Die Parteien können sich in der Schiedsvereinbarung vorbehalten, die Nachprüfung (Revision) des Schiedsspruches zu beantragen.

Der Antrag muß in diesem Falle, unbeschadet anderweitiger Abmachung, bei dem Schiedsgerichte angebracht werden, das den Spruch erlassen hat. Er kann nur auf die Ermittlung einer neuen Tatsache gegründet werden, die einen entscheidenden Einfluß auf den Spruch auszuüben geeignet gewesen wäre und bei Schluß der Verhandlung dem Schiedsgerichte selbst und der Partei, welche die Nachprüfung beantragt hat, unbekannt war.

Das Nachprüfungsverfahren kann nur durch einen Beschluß des Schiedsgerichtes eröffnet werden, der das Vorhandensein der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die im vorstehenden Absatze bezeichneten Merkmale zuerkennt und den Antrag insoweit für zulässig erklärt.

Die Schiedsvereinbarung bestimmt die Frist, innerhalb welcher der Nachprüfungsantrag gestellt werden muß.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012

Gesetzesnummer

10000020

Dokumentnummer

NOR12000483

Alte Dokumentnummer

N1191310735Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/173/A55/NOR12000483

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