Kurztitel

römisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 173/1913

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 55,

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Text

Artikel 55.

Die Parteien können sich in der Schiedsvereinbarung vorbehalten, die Nachprüfung (Revision) des Schiedsspruches zu beantragen.

Der Antrag muß in diesem Falle, unbeschadet anderweitiger Abmachung, bei dem Schiedsgerichte angebracht werden, das den Spruch erlassen hat. Er kann nur auf die Ermittlung einer neuen Tatsache gegründet werden, die einen entscheidenden Einfluß auf den Spruch auszuüben geeignet gewesen wäre und bei Schluß der Verhandlung dem Schiedsgerichte selbst und der Partei, welche die Nachprüfung beantragt hat, unbekannt war.

Das Nachprüfungsverfahren kann nur durch einen Beschluß des Schiedsgerichtes eröffnet werden, der das Vorhandensein der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die im vorstehenden Absatze bezeichneten Merkmale zuerkennt und den Antrag insoweit für zulässig erklärt.

Die Schiedsvereinbarung bestimmt die Frist, innerhalb welcher der Nachprüfungsantrag gestellt werden muß.