Bundesrecht konsolidiert

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I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz Art. 52

Kurztitel

I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 173/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 52

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 52.

Der Schiedsspruch ist mit Gründen zu versehen. Er ist schriftlich auszufertigen und von sämtlichen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterfertigen.

Diejenigen Mitglieder, welche in der Minderheit geblieben sind, können bei der Unterfertigung ihre abweichende Meinung feststellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012

Gesetzesnummer

10000020

Dokumentnummer

NOR12000480

Alte Dokumentnummer

N1191310732Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/173/A52/NOR12000480

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