Bundesrecht konsolidiert

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I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz Art. 22

Kurztitel

I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 173/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

04.09.1900

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 22.

Ein Internationales Bureau mit dem Sitze im Haag dient dem Schiedshofe für die Bureaugeschäfte.

Dieses Bureau vermittelt die auf den Zusammentritt des Schiedshofes bezüglichen Mitteilungen.

Ihm obliegt die Obhut über das Archiv sowie die Führung aller Verwaltungsgeschäfte.

Die unterzeichneten Mächte machen sich anheischig, dem Internationalen Bureau im Haag eine beglaubigte Abschrift einer jeden zwischen ihnen getroffenen Schiedsabmachung sowie eines jeden Schiedsspruches mitzuteilen, der sie betrifft und durch besondere Schiedsgerichte erlassen ist.

Sie machen sich anheischig, dem Bureau ebenso die Gesetze, allgemeinen Anordnungen und Urkunden mitzuteilen, die gegebenenfalls die Vollziehung der von dem Schiedshofe erlassenen Sprüche dartun.

Schlagworte

Büro


Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012

Gesetzesnummer

10000020

Dokumentnummer

NOR12000434

Alte Dokumentnummer

N1191310703Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/173/A22/NOR12000434

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