Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Baurechtsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baurechtsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 86/1912

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.06.1912

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

BauRG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Beachte

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

Text

Paragraph 4,

Das Baurecht kann nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden.

Das Erlöschen des Baurechtes wegen Verzuges in der Berichtigung des Bauzinses kann nur für den Fall vereinbart werden, daß der Bauzins für wenigstens zwei aufeindanderfolgende Jahre rückständig bleibt.

Anmerkung

Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.

Schlagworte

Resolutivbedingung

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12023175

Alte Dokumentnummer

N2191210058S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1912/86/P4/NOR12023175

Navigation im Suchergebnis