Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Baurechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
15.06.1912
Außerkrafttretensdatum
30.06.1990
Abkürzung
BauRG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6,
RGBl. Nr. 113/1869.
Text
§ 4.Paragraph 4,
Das Baurecht kann nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden.
Das Erlöschen des Baurechtes wegen Verzuges in der Berichtigung des Bauzinses kann nur für den Fall vereinbart werden, daß der Bauzins für wenigstens zwei aufeindanderfolgende Jahre rückständig bleibt.
Anmerkung
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle
BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.
Schlagworte
Resolutivbedingung
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10001732
Dokumentnummer
NOR12023175
Alte Dokumentnummer
N2191210058S