Baurechtsgesetz
RGBl. Nr. 86/1912
BG
Paragraph 4
15.06.1912
30.06.1990
BauRG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Paragraph 4,
Das Baurecht kann nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden.
Das Erlöschen des Baurechtes wegen Verzuges in der Berichtigung des Bauzinses kann nur für den Fall vereinbart werden, daß der Bauzins für wenigstens zwei aufeindanderfolgende Jahre rückständig bleibt.
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990, eingeführt.
Resolutivbedingung
16.01.2025
10001732
NOR12023175
N2191210058S