Kurztitel

Baurechtsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 86/1912

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

15.06.1912

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Beachte

Zum Inkrafttretedatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869.

Text

Paragraph 4,

Das Baurecht kann nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden.

Das Erlöschen des Baurechtes wegen Verzuges in der Berichtigung des Bauzinses kann nur für den Fall vereinbart werden, daß der Bauzins für wenigstens zwei aufeindanderfolgende Jahre rückständig bleibt.