Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Baurechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
15.06.1912
Außerkrafttretensdatum
30.06.1990
Abkürzung
BauRG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6,
RGBl. Nr. 113/1869.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Das Baurecht kann nicht auf weniger als dreißig und nicht auf mehr als achtzig Jahre bestellt werden.
Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit unabhängig von ungewissen künftigen Ereignissen bestimmt sein.
Anmerkung
Nach Abs. 2 sind Wertsicherungsklauseln unzulässig.
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle
BGBl. Nr. 258/1990 eingeführt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10001732
Dokumentnummer
NOR12023174
Alte Dokumentnummer
N2191210057S