Baurechtsgesetz
RGBl. Nr. 86/1912
BG
Paragraph 3
15.06.1912
30.06.1990
BauRG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113 aus 1869,.
Paragraph 3,
Das Baurecht kann nicht auf weniger als dreißig und nicht auf mehr als achtzig Jahre bestellt werden.
Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit unabhängig von ungewissen künftigen Ereignissen bestimmt sein.
Nach Absatz 2, sind Wertsicherungsklauseln unzulässig.
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990, eingeführt.
16.01.2025
10001732
NOR12023174
N2191210057S