Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

26.06.1949

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verfall.

Paragraph 71,

Tiere und tierische Rohstoffe sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sind vom Gerichte für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen einer auf Grund des Paragraph 5, erlassenen Anordnung in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes eingebracht wurden.

Soweit für das Strafverfahren gemäß Paragraph 68, die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind, gelten die Bestimmungen des Paragraph 17, des Verwaltungsstrafgesetzes mit der Maßgabe, daß Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, für verfallen erklärt werden können, wem immer sie gehören.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 122/1949

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129090

Alte Dokumentnummer

N8190929341L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P71/NOR12129090

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