Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
BG
Paragraph 71,
26.06.1949
30.06.2024
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Tiere und tierische Rohstoffe sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sind vom Gerichte für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen einer auf Grund des Paragraph 5, erlassenen Anordnung in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes eingebracht wurden.
Soweit für das Strafverfahren gemäß Paragraph 68, die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind, gelten die Bestimmungen des Paragraph 17, des Verwaltungsstrafgesetzes mit der Maßgabe, daß Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, für verfallen erklärt werden können, wem immer sie gehören.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1949,
22.05.2024
10010172
NOR12129090
N8190929341L