Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tierseuchengesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 26,

Verantwortlichkeit der Gemeindebehörde.

Die Gemeindebehörde ist für die genaue Durchführung der für ihr Gebiet angeordneten örtlichen Maßregeln verantwortlich und hierin durch die politische Bezirksbehörde zu überwachen. Insbesonders hat sie auch für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, Sorge zu tragen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 258/2021

Im RIS seit

19.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40241385

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P26/NOR40241385

Navigation im Suchergebnis