Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 258 aus 2021,
BG
Paragraph 26,
01.01.2022
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Die Gemeindebehörde ist für die genaue Durchführung der für ihr Gebiet angeordneten örtlichen Maßregeln verantwortlich und hierin durch die politische Bezirksbehörde zu überwachen. Insbesonders hat sie auch für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, Sorge zu tragen.
19.01.2022
10010172
NOR40241385