Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 258 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 26,

Verantwortlichkeit der Gemeindebehörde.

Die Gemeindebehörde ist für die genaue Durchführung der für ihr Gebiet angeordneten örtlichen Maßregeln verantwortlich und hierin durch die politische Bezirksbehörde zu überwachen. Insbesonders hat sie auch für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, Sorge zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40241385