Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
BG
Paragraph 26,
01.01.2022
30.06.2024
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Die Gemeindebehörde ist für die genaue Durchführung der für ihr Gebiet angeordneten örtlichen Maßregeln verantwortlich und hierin durch die politische Bezirksbehörde zu überwachen. Insbesonders hat sie auch für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, Sorge zu tragen.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 258 aus 2021,
22.05.2024
10010172
NOR40241385