(5)Absatz 5,An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 4 lit. a, e, f und g hat die Bundespolizei, in Orten, in denen eine Bundespolizeibehörde besteht, hat diese im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.An der Vollziehung der Bestimmungen des Absatz 4, Litera a, e, f und g hat die Bundespolizei, in Orten, in denen eine Bundespolizeibehörde besteht, hat diese im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.