Absatz eins,Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach Paragraph 20, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177 aus 1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,
Paragraph 24
01.07.2005
31.08.2012