Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1910

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 23,

Schutz- und Tilgungsmaßregeln.

Im Falle der Seuchengefahr und für die Dauer derselben können vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Viehseuchen erlassenen besonderen Bestimmungen (römisch vier. Abschnitt) je nach Beschaffenheit des Falles und der Größe der Gefahr die in den Paragraphen 24 und 25 vorgesehenen Maßregeln angeordnet werden. Hiebei ist, soweit es der Zweck der Seuchentilgung zuläßt, auf die beteiligten Verkehrsinteressen entsprechende Rücksicht zu nehmen und mit möglichster Schonung des Betriebes der Landwirtschaft vorzugehen.

Die näheren Bestimmungen über die Anwendung und Ausführung der zulässigen Schutz- und Tilgungsmaßregeln werden im Verordnungswege erlassen.

Schlagworte

Schutzmaßregel

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129031

Alte Dokumentnummer

N8190929282L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P23/NOR12129031

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