Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
BG
Paragraph 23,
01.01.1910
30.06.2024
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Im Falle der Seuchengefahr und für die Dauer derselben können vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Viehseuchen erlassenen besonderen Bestimmungen (römisch IV. Abschnitt) je nach Beschaffenheit des Falles und der Größe der Gefahr die in den Paragraphen 24 und 25 vorgesehenen Maßregeln angeordnet werden. Hiebei ist, soweit es der Zweck der Seuchentilgung zuläßt, auf die beteiligten Verkehrsinteressen entsprechende Rücksicht zu nehmen und mit möglichster Schonung des Betriebes der Landwirtschaft vorzugehen.
Die näheren Bestimmungen über die Anwendung und Ausführung der zulässigen Schutz- und Tilgungsmaßregeln werden im Verordnungswege erlassen.
Schutzmaßregel
22.05.2024
10010172
NOR12129031
N8190929282L