Bundesrecht konsolidiert

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Tierseuchengesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1910

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 18,

Besondere Bestimmungen über die Anzeige verdächtiger Erkrankungen bei Viehtransporten.

Für die Anzeige verdächtiger Erkrankungen bei Eisenbahntransporten ist im Paragraph 11,, Punkt 6, Vorsorge getroffen.

Bei anderen Viehtransporten zu Lande ist die Anzeige an die nächstwohnende, zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufene Person zu erstatten.

Bei Seetransporten hat der Schiffsführer die Anzeige an das nächste Hafenamt zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129026

Alte Dokumentnummer

N8190929277L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P18/NOR12129026

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