Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177/1909
BG
Paragraph 18,
01.01.1910
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Für die Anzeige verdächtiger Erkrankungen bei Eisenbahntransporten ist im Paragraph 11,, Punkt 6, Vorsorge getroffen.
Bei anderen Viehtransporten zu Lande ist die Anzeige an die nächstwohnende, zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufene Person zu erstatten.
Bei Seetransporten hat der Schiffsführer die Anzeige an das nächste Hafenamt zu erstatten.
15.11.2017
10010172
NOR12129026
N8190929277L