Bundesrecht konsolidiert

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Gemeindevermittlungsämter Art. 2 § 3

Kurztitel

Gemeindevermittlungsämter

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 59/1907

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 3

Inkrafttretensdatum

05.06.1907

Außerkrafttretensdatum

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Paragraph 3,

Wenn eine der Parteien weder zur Sühneverhandlung erscheint noch spätestens am Tage vor der anberaumten Sühneverhandlung ihr Ausbleiben bei dem Vermittlungsamte anzeigt, so kann gegen sie unter denselben Voraussetzungen und im selben Umfange, als es gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 2,, im Verfahren zum Abschluß von Vergleichen zulässig ist, Geldstrafe verhängt werden.

Die Bestimmung des Artikels römisch eins, Paragraph 2,, findet auch bei der Ladung zur Sühneverhandlung Anwendung.

Schlagworte

Abschluss

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10001724

Dokumentnummer

NOR40027089

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/59/A2P3/NOR40027089

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