Bundesrecht konsolidiert

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Gemeindevermittlungsämter Art. 1 § 8

Kurztitel

Gemeindevermittlungsämter

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 59/1907

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 8

Inkrafttretensdatum

05.06.1907

Außerkrafttretensdatum

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Paragraph 8,

Die vor dem Vermittlungsamte der Gemeinde in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen abgeschlossenen Vergleiche haben die Kraft gerichtlicher Vergleiche und es sind die den Bestimmungen des Paragraph 7, entsprechenden Amtsurkunden über solche Vergleiche den amtlichen Ausfertigungen gerichtlicher Vergleiche gleichzuachten.

Auf Grund von Vergleichen, durch welche eine Katastralparzelle geteilt wird (Paragraph eins,, Litera b,), kann diese Teilung im Grundbuche nur dann durchgeführt werden, wenn die Beschreibung oder geometrische Darstellung der Teilung in der Amtsurkunde oder in einem ihr beigefügten Situationsplane den bestehenden Vorschriften entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012

Gesetzesnummer

10001724

Dokumentnummer

NOR40027085

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/59/A1P8/NOR40027085

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