Kurztitel

Gemeindevermittlungsämter

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 59/1907

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

05.06.1907

Text

Paragraph 8,

Die vor dem Vermittlungsamte der Gemeinde in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen abgeschlossenen Vergleiche haben die Kraft gerichtlicher Vergleiche und es sind die den Bestimmungen des Paragraph 7, entsprechenden Amtsurkunden über solche Vergleiche den amtlichen Ausfertigungen gerichtlicher Vergleiche gleichzuachten.

Auf Grund von Vergleichen, durch welche eine Katastralparzelle geteilt wird (Paragraph eins,, Litera b,), kann diese Teilung im Grundbuche nur dann durchgeführt werden, wenn die Beschreibung oder geometrische Darstellung der Teilung in der Amtsurkunde oder in einem ihr beigefügten Situationsplane den bestehenden Vorschriften entspricht.