Gemeindevermittlungsämter
RGBl. Nr. 59/1907
Artikel eins, Paragraph 8,
05.06.1907
Die vor dem Vermittlungsamte der Gemeinde in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen abgeschlossenen Vergleiche haben die Kraft gerichtlicher Vergleiche und es sind die den Bestimmungen des Paragraph 7, entsprechenden Amtsurkunden über solche Vergleiche den amtlichen Ausfertigungen gerichtlicher Vergleiche gleichzuachten.
Auf Grund von Vergleichen, durch welche eine Katastralparzelle geteilt wird (Paragraph eins,, Litera b,), kann diese Teilung im Grundbuche nur dann durchgeführt werden, wenn die Beschreibung oder geometrische Darstellung der Teilung in der Amtsurkunde oder in einem ihr beigefügten Situationsplane den bestehenden Vorschriften entspricht.