Bundesrecht konsolidiert

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Apothekengesetz § 61

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

29.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Sechster Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

Apotheken sui generis

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Auf Apotheken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Stammfassung RGBl. Nr. 5 aus 1907, bereits betrieben wurden (Apotheken sui generis), finden die Bestimmungen über die Konzession keine Anwendung. Dies gilt auch für Paragraph 6, Absatz 2,, sofern seither keine wesentliche Änderung der Betriebsanlage eingetreten ist.
  2. Absatz 2,Für Apotheken sui generis ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260792

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P61/NOR40260792

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