Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 61
Inkrafttretensdatum
29.03.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ApoG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Sechster Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Apotheken sui generis
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Auf Apotheken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Stammfassung RGBl. Nr. 5/1907 bereits betrieben wurden (Apotheken sui generis), finden die Bestimmungen über die Konzession keine Anwendung. Dies gilt auch für § 6 Abs. 2, sofern seither keine wesentliche Änderung der Betriebsanlage eingetreten ist.Auf Apotheken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Stammfassung RGBl. Nr. 5 aus 1907, bereits betrieben wurden (Apotheken sui generis), finden die Bestimmungen über die Konzession keine Anwendung. Dies gilt auch für Paragraph 6, Absatz 2,, sofern seither keine wesentliche Änderung der Betriebsanlage eingetreten ist. (2)Absatz 2,Für Apotheken sui generis ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.
Im RIS seit
28.03.2024
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40260792