Absatz eins,Auf Apotheken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Stammfassung RGBl. Nr. 5 aus 1907, bereits betrieben wurden (Apotheken sui generis), finden die Bestimmungen über die Konzession keine Anwendung. Dies gilt auch für Paragraph 6, Absatz 2,, sofern seither keine wesentliche Änderung der Betriebsanlage eingetreten ist.