(3)Absatz 3,Apothekenhilfskräfte, welche den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung im Sinne des Abs. 2 erbracht haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Geprüfte Apothekenhelferin” bzw. “Geprüfter Apothekenhelfer” zu führen.Apothekenhilfskräfte, welche den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung im Sinne des Absatz 2, erbracht haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Geprüfte Apothekenhelferin” bzw. “Geprüfter Apothekenhelfer” zu führen.