Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Ausbildung, die Prüfung für den Apothekerberuf (Paragraph 3 a,) und die Verwendung von pharmazeutischen Fachkräften in Apotheken nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer durch Verordnung zu regeln. Hiebei ist insbesondere festzulegen, daß zur Anfertigung von Arzneimitteln nach ärztlicher Verordnung, zur Prüfung von Arzneimitteln sowie zur Abgabe von Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln an Verbraucher im Kleinverkauf (Paragraph 59, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,) nur pharmazeutische Fachkräfte verwendet werden dürfen und welche sonstige Tätigkeiten ihnen ausschließlich vorbehalten sind.