Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

04.06.2008

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Ausbildung, Prüfung und Verwendung von pharmazeutischen Fachkräften und Apothekenhilfskräften

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Ausbildung, die Prüfung für den Apothekerberuf (Paragraph 3 a,) und die Verwendung von pharmazeutischen Fachkräften in Apotheken nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer durch Verordnung zu regeln. Hiebei ist insbesondere festzulegen, daß zur Anfertigung von Arzneimitteln nach ärztlicher Verordnung, zur Prüfung von Arzneimitteln sowie zur Abgabe von Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln an Verbraucher im Kleinverkauf (Paragraph 59, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,) nur pharmazeutische Fachkräfte verwendet werden dürfen und welche sonstige Tätigkeiten ihnen ausschließlich vorbehalten sind.
  2. Absatz 2,Außer den pharmazeutischen Fachkräften dürfen in öffentlichen Apotheken auch Apothekenhilfskräfte verwendet werden. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat Art und Umfang der Verwendung solcher Apothekenhilfskräfte sowie deren Ausbildung und Prüfung nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer durch Verordnung festzulegen. Hiebei sind insbesondere die für die Verwendung dieser Hilfskräfte erforderlichen Fähigkeiten festzulegen und die Art ihres Nachweises zu regeln.
  3. Absatz 3,Apothekenhilfskräfte, welche den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung im Sinne des Absatz 2, erbracht haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Geprüfte Apothekenhelferin” bzw. “Geprüfter Apothekenhelfer” zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128912

alte Dokumentnummer

N8190719123L