Bundesrecht konsolidiert

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Apothekengesetz § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

05.06.2008

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Staatliches Apothekerdiplom

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,Personen, die an einer österreichischen Universität den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie erworben haben oder deren ausländischer Studienabschluss von einer österreichischen Universität als dem inländischen Studienabschluss entsprechend nostrifiziert wurde und die die allgemeine Berechtigung zur Berufsausübung erlangen wollen, haben in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke eine einjährige fachliche Ausbildung zu absolvieren und die Prüfung für den Apothekerberuf vor der Prüfungskommission der Österreichischen Apothekerkammer erfolgreich abzulegen.
  2. Absatz 2,Nach Abschluss der Ausbildung gemäß Absatz eins, hat die Österreichische Apothekerkammer im Wege der Landesgeschäftsstelle, bei der die Prüfung für den Apothekerberuf abgelegt wurde, das Staatliche Apothekerdiplom zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40098470

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P3a/NOR40098470

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