Bundesrecht konsolidiert

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Apothekengesetz § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

13.02.2004

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Vertretungsberechtigung

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,Magister der Pharmazie, welche eine Tätigkeit als vertretungsberechtigte Apotheker im Sinne der Paragraphen 3 und 5 Absatz eins, in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke antreten wollen, haben in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke eine einjährige fachliche Ausbildung zu absolvieren und den Erfolg dieser Ausbildung durch die Prüfung für den Apothekerberuf zu erweisen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung gemäß Absatz eins, ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz das staatliche Apothekerdiplom zu verleihen.
  3. Absatz 3,Personen, die an einer Universität der Republik Österreich den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie oder einen gleichwertigen im Ausland erworbenen und in Österreich nostrifizierten akademischen Grad erworben haben und die Prüfung für den Apothekerberuf im Sinne des Paragraph 3, a Absatz eins, vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich abgelegt haben, ist das staatliche Apothekerdiplom nur dann zu verleihen, wenn sie glaubhaft machen, daß sie beabsichtigen, den Apothekerberuf außerhalb Österreichs in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128910

Alte Dokumentnummer

N8190719121L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P3a/NOR12128910

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