(4)Absatz 4,Die Entlohnung des verantwortlichen Leiters gemäß Abs. 3 wird von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festgesetzt. Der Betrieb erfolgt auf Kosten des Konzessionsinhabers, Pächters, Fortbetriebsberechtigten gemäß § 15 Abs. 2 oder 3, der Verlassenschaft gemäß § 15 Abs. 5 oder der Insolvenzmasse gemäß § 15 Abs. 6.Die Entlohnung des verantwortlichen Leiters gemäß Absatz 3, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festgesetzt. Der Betrieb erfolgt auf Kosten des Konzessionsinhabers, Pächters, Fortbetriebsberechtigten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder 3, der Verlassenschaft gemäß Paragraph 15, Absatz 5, oder der Insolvenzmasse gemäß Paragraph 15, Absatz 6,