Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

29.03.2024

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Betriebspflicht

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (Paragraphen 17 a und 17 b) einer öffentlichen Apotheke hat den Betrieb der Apotheke ununterbrochen aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für Dritte im Fall der Übernahme einer Apotheke.
  2. Absatz 2,Beabsichtigt der Konzessionsinhaber, Pächter oder verantwortliche Leiter die Stilllegung des Betriebs, hat er dies mindestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Wird die Stilllegung des Betriebs nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung von Amts wegen den Betrieb längstens bis zur Erreichung der Anzeigefrist gemäß Absatz 2, einem verantwortlichen Leiter übertragen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb entgegen Absatz eins, unterbrochen wird, bis zur Wiederaufnahme durch den Berechtigten.
  4. Absatz 4,Die Entlohnung des verantwortlichen Leiters gemäß Absatz 3, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festgesetzt. Der Betrieb erfolgt auf Kosten des Konzessionsinhabers, Pächters, Fortbetriebsberechtigten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder 3, der Verlassenschaft gemäß Paragraph 15, Absatz 5, oder der Insolvenzmasse gemäß Paragraph 15, Absatz 6,

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260755