Absatz eins,Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (Paragraphen 17 a und 17 b) einer öffentlichen Apotheke hat den Betrieb der Apotheke ununterbrochen aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für Dritte im Fall der Übernahme einer Apotheke.
Apothekengesetz
RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,
BG
Paragraph 13
29.03.2024
ApoG
82/04 Apotheken, Arzneimittel
28.03.2024
10010169
NOR40260755