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GmbH-Gesetz § 72
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 71 am 07.10.2024
§ 73 am 07.10.2024
Alle Fassungen
§ 72 heute
§ 72 gültig ab 01.01.1991
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
GmbH-Gesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 10/1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 72
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GmbHG
Index
21/03 GesmbH-Recht
Text
Dritter Abschnitt.
Nachschüsse.
§ 72.
Paragraph 72,
(1)
Absatz eins
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.
(2)
Absatz 2
Die Nachschußpflicht muß auf einen nach Verhältnis der Stammeinlagen bestimmten Betrag beschränkt werden; ohne diese Beschränkung ist eine die Nachschußpflicht festsetzende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages wirkungslos.
(3)
Absatz 3
Die Einzahlung der Nachschüsse ist von sämtlichen Gesellschaftern nach Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Gesetzesnummer
10001720
Dokumentnummer
NOR12023071
Alte Dokumentnummer
N2190615423T
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P72/NOR12023071
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