(1) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.
GmbH-Gesetz
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
§ 72
01.01.1991