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GmbH-Gesetz § 56
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.06.2006
§ 55 am 30.06.2006
§ 57 am 30.06.2006
Alle Fassungen
§ 56 heute
§ 56 gültig ab 01.07.2006
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
§ 56 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2006
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
GmbH-Gesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 10/1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006
Abkürzung
GmbHG
Index
21/03 GesmbH-Recht
Text
§ 56.
Paragraph 56,
(1)
Absatz eins,
Die durch Herabsetzung des Stammkapitals bewirkte Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann erst nach Ablauf der für die Anmeldung der Gläubiger bestimmten Frist zum Firmenbuch angemeldet werden.
(2)
Absatz 2,
Der Anmeldung sind beizuschließen:
1.
Ziffer eins
der Nachweis, daß die in § 55, Absatz 2, vorgeschrieben Veröffentlichung erfolgt ist;
der Nachweis, daß die in Paragraph 55,, Absatz 2, vorgeschrieben Veröffentlichung erfolgt ist;
2.
Ziffer 2
der Nachweis, daß die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind;
3.
Ziffer 3
die Erklärung, daß sämtlichen bekannten Gläubigern die Mitteilung im Sinne des § 55, Absatz 2 gemacht worden ist und daß sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist nicht gemeldet haben;
die Erklärung, daß sämtlichen bekannten Gläubigern die Mitteilung im Sinne des Paragraph 55,, Absatz 2 gemacht worden ist und daß sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist nicht gemeldet haben;
4.
Ziffer 4
eine auf Grund des Herabsetzungsbeschlusses richtiggestellte Liste der Gesellschafter (§ 26 Abs. 1).
eine auf Grund des Herabsetzungsbeschlusses richtiggestellte Liste der Gesellschafter (Paragraph 26, Absatz eins,).
(3)
Absatz 3,
Ist der Nachweis der Befriedigung oder Sicherstellung von Gläubigern oder die Erklärung über das Ergebnis des Aufgebotsverfahrens falsch, so haften sämtliche Geschäftsführer den Gläubigern, betreffs deren eine falsche Angabe gemacht wurde, für den ihnen dadurch verursachten Schaden zur ungeteilten Hand bis zu dem Betrage, für den aus dem Gesellschaftsvermögen Befriedigung nicht erlangt werden konnte.
(4)
Absatz 4,
Den Geschäftsführer, der beweist, daß er die Unrichtigkeit des Nachweises oder der Erklärung ungeachtet der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht gekannt habe, trifft diese Haftung nicht.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2012
Gesetzesnummer
10001720
Dokumentnummer
NOR12023055
Alte Dokumentnummer
N2190615407T
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P56/NOR12023055
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