Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Text

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die durch Herabsetzung des Stammkapitals bewirkte Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann erst nach Ablauf der für die Anmeldung der Gläubiger bestimmten Frist zum Firmenbuch angemeldet werden.
  2. Absatz 2,Der Anmeldung sind beizuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Nachweis, daß die in Paragraph 55,, Absatz 2, vorgeschrieben Veröffentlichung erfolgt ist;
    2. Ziffer 2
      der Nachweis, daß die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind;
    3. Ziffer 3
      die Erklärung, daß sämtlichen bekannten Gläubigern die Mitteilung im Sinne des Paragraph 55,, Absatz 2 gemacht worden ist und daß sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist nicht gemeldet haben;
    4. Ziffer 4
      eine auf Grund des Herabsetzungsbeschlusses richtiggestellte Liste der Gesellschafter (Paragraph 26, Absatz eins,).
  3. Absatz 3,Ist der Nachweis der Befriedigung oder Sicherstellung von Gläubigern oder die Erklärung über das Ergebnis des Aufgebotsverfahrens falsch, so haften sämtliche Geschäftsführer den Gläubigern, betreffs deren eine falsche Angabe gemacht wurde, für den ihnen dadurch verursachten Schaden zur ungeteilten Hand bis zu dem Betrage, für den aus dem Gesellschaftsvermögen Befriedigung nicht erlangt werden konnte.
  4. Absatz 4,Den Geschäftsführer, der beweist, daß er die Unrichtigkeit des Nachweises oder der Erklärung ungeachtet der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht gekannt habe, trifft diese Haftung nicht.