Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Firma muß von dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein oder die Namen aller Gesellschafter oder wenigstens eines derselben enthalten. Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Beibehaltung der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen Unternehmens wird hiedurch nicht ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung: "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten; die Bezeichnung kann entsprechend abgekürzt werden.
  3. Absatz 3,In die Firma darf keine Bezeichnung aufgenommen werden, die den nach besonderen Vorschriften errichteten, unter öffentlicher Verwaltung oder Aussicht stehenden Anstalten zukommt, als:

Sparkasse, Landesbank, Landesanstalt u. dgl. m.

  1. Absatz 4,Als Sitz der Gesellschaft kann nur ein Ort im Inlande bestimmt werden.