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GmbH-Gesetz § 30l
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 30k am 20.09.2024
§ 31 am 20.09.2024
Alle Fassungen
§ 30l heute
§ 30l gültig ab 01.01.1991
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
GmbH-Gesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 10/1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30l
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GmbHG
Index
21/03 GesmbH-Recht
Text
§ 30l.
Paragraph 30 l,
(1)
Absatz eins
Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Geschäftsführern zu vertreten und gegen diese durch Gesellschafterbeschluß beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen.
(2)
Absatz 2
Der Aufsichtsrat hat gegen die Geschäftsführer die von den Gesellschaftern beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen, wenn die Gesellschafter nicht besondere Vertreter gewählt haben.
(3)
Absatz 3
Der Aufsichtsrat kann, wenn die Verantwortlichkeit eines seiner Mitglieder in Frage kommt, ohne Gesellschafterbeschluß und selbst gegen den Beschluß der Gesellschafter die Geschäftsführer klagen.
(4)
Absatz 4
Weitere Obliegenheiten können dem Aufsichtsrat durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluß übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Gesetzesnummer
10001720
Dokumentnummer
NOR12023029
Alte Dokumentnummer
N2190615381T
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P30l/NOR12023029
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