Absatz einsDer Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Geschäftsführern zu vertreten und gegen diese durch Gesellschafterbeschluß beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen.
GmbH-Gesetz
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
Paragraph 30 l,
01.01.1991