Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

GmbH-Gesetz § 30a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 127 Abs. 4.

Text

Paragraph 30 a, (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen natürliche Personen sein.

  1. Absatz 2,Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
    1. Ziffer eins
      bereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist,
    2. Ziffer 2
      gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) der Gesellschaft ist oder
    3. Ziffer 3
      gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Geschäftsführer der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (Paragraph 228, Absatz eins, HGB).
  2. Absatz 3,Auf die Höchstzahlen nach Absatz 2, Ziffer eins, sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (Paragraph 228, Absatz eins, HGB) zu wahren, nicht anzurechnen.
  3. Absatz 4,Der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied (Paragraphen 38, ff SEG) gleichzuhalten.
  4. Absatz 5,Hat eine Person bereits so viele oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird.

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40065363

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P30a/NOR40065363

Navigation im Suchergebnis