Absatz 2,Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
- Ziffer einsbereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist,
- Ziffer 2gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) der Gesellschaft ist oder
- Ziffer 3gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Geschäftsführer der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (Paragraph 228, Absatz eins, HGB).