Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 122

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 122,
  1. Absatz eins,Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrates, Beauftragter oder Liquidator
    1. Ziffer eins
      in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht
      (Konzernlagebericht),
    2. Ziffer 2
      in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft,
    3. Ziffer 3
      in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung,
    4. Ziffer 4
      in Auskünften, die nach Paragraph 272, UGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder
    5. Ziffer 5
      in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden
    die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als Geschäftsführer in den zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals nach den Paragraph 10, Absatz 3, oder Paragraph 56, Absatz 2, abzugebenden Erklärungen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt,
    2. Ziffer 2
      als Geschäftsführer oder Liquidator bei Angaben nach Paragraph 26, die Vermögenslage unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt oder
    3. Ziffer 3
      als Geschäftsführer oder Liquidator einen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.
  3. Absatz 3,Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40078418

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P122/NOR40078418

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