§ 122. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrates, Beauftragter oder LiquidatorParagraph 122, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrates, Beauftragter oder Liquidator
in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht
(Konzernlagebericht),
in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft,
in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung,
in Auskünften, die nach § 272 HGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oderin Auskünften, die nach Paragraph 272, HGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder
in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden
die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt.
(2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer
als Geschäftsführer in den zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals nach den §§ 9 Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 3, 53 Abs. 2 Z 2 oder 56 Abs. 2 abzugebenden Erklärungen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt,als Geschäftsführer in den zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals nach den Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2, 10, Absatz 3, 53, Absatz 2, Ziffer 2, oder 56 Absatz 2, abzugebenden Erklärungen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt,
als Geschäftsführer oder Liquidator bei Angaben nach § 26 die Vermögenslage unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt oderals Geschäftsführer oder Liquidator bei Angaben nach Paragraph 26, die Vermögenslage unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt oder
als Geschäftsführer oder Liquidator einen gemäß § 28a Abs. 1 angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.als Geschäftsführer oder Liquidator einen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.
(3)Absatz 3,Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.