Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 108, Die Eintragung ist zu versagen, wenn die Gesellschaft nicht nachweist:

  1. Ziffer eins
    daß sie in dem Staat, in dem sich ihr Sitz befindet, nach dessen Gesetzen rechtlich besteht und sich dort in wirklicher und regelmäßiger Geschäftstätigkeit befindet;
  2. Ziffer 2
    daß sie für ihren gesamten Geschäftsbetrieb im Inland eine zur gültigen Zeichnung der Firma ihrer inländischen Niederlassung berechtigte Vertretung bestellt hat, deren Mitglieder im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  3. Ziffer 3
    daß in dem Staat, dem die Gesellschaft angehört, die inländischen Gesellschaften gleicher Art zur Errichtung von Niederlassungen auf Grundlage der Gegenseitigkeit gleich den dort einheimischen Gesellschaften zugelassen sind.

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023106

Alte Dokumentnummer

N2190615458T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P108/NOR12023106

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