Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996RGBl. Nr. 58 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,
Text
§ 108. Die Eintragung ist zu versagen, wenn die Gesellschaft nicht nachweist: Paragraph 108, Die Eintragung ist zu versagen, wenn die Gesellschaft nicht nachweist:
daß sie in dem Staat, in dem sich ihr Sitz befindet, nach dessen Gesetzen rechtlich besteht und sich dort in wirklicher und regelmäßiger Geschäftstätigkeit befindet;
daß sie für ihren gesamten Geschäftsbetrieb im Inland eine zur gültigen Zeichnung der Firma ihrer inländischen Niederlassung berechtigte Vertretung bestellt hat, deren Mitglieder im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
daß in dem Staat, dem die Gesellschaft angehört, die inländischen Gesellschaften gleicher Art zur Errichtung von Niederlassungen auf Grundlage der Gegenseitigkeit gleich den dort einheimischen Gesellschaften zugelassen sind.