I. Hauptstück.römisch eins. Hauptstück.
Organisatorische Bestimmungen.
Erster Abschnitt.
Errichtung der Gesellschaft.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsGesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zwecke errichtet werden.
(2)Absatz 2Von dem Betriebe von Versicherungsgeschäften sowie von der Tätigkeit als politische Vereine sind solche Gesellschaften jedoch ausgeschlossen.