Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

römisch eins. Hauptstück.

Organisatorische Bestimmungen.

Erster Abschnitt.

Errichtung der Gesellschaft.

Paragraph eins,

  1. Absatz einsGesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zwecke errichtet werden.
  2. Absatz 2Von dem Betriebe von Versicherungsgeschäften sowie von der Tätigkeit als politische Vereine sind solche Gesellschaften jedoch ausgeschlossen.

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12022986

Alte Dokumentnummer

N2190615338T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P1/NOR12022986

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