Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

römisch eins. Hauptstück.

Organisatorische Bestimmungen.

Erster Abschnitt.

Errichtung der Gesellschaft.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zwecke errichtet werden.
  2. Absatz 2,Von dem Betriebe von Versicherungsgeschäften sowie von der Tätigkeit als politische Vereine sind solche Gesellschaften jedoch ausgeschlossen.