Absatz eins,Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zwecke errichtet werden.
GmbH-Gesetz
RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
Paragraph eins
01.01.1991
30.06.1996
römisch eins. Hauptstück.
Organisatorische Bestimmungen.
Erster Abschnitt.
Errichtung der Gesellschaft.
Paragraph eins,