Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.10.1901
Außerkrafttretensdatum
Index
86/02 Tierärzte
Text
Bezirksthierärzte und Bezirksoberthierärzte.
§. 5.Paragraph 5,
Bei den Bezirkshauptmannschaften werden Bezirksthierärzte in der X. und Bezirksoberthierärzte in der IX. Rangsclasse der Staatsbeamten mit der Maßgabe bestellt, dass in jedem einer politischen Landesbehörde unterstehenden Verwaltungsgebiete von der Gesammtzahl dieser Amtsthierärzte drei Fünftheile in die X. und zwei Fünftheile in die IX. Rangsclasse einzureihen sind.Bei den Bezirkshauptmannschaften werden Bezirksthierärzte in der römisch zehn. und Bezirksoberthierärzte in der römisch neun. Rangsclasse der Staatsbeamten mit der Maßgabe bestellt, dass in jedem einer politischen Landesbehörde unterstehenden Verwaltungsgebiete von der Gesammtzahl dieser Amtsthierärzte drei Fünftheile in die römisch zehn. und zwei Fünftheile in die römisch neun. Rangsclasse einzureihen sind.
Bei jeder Bezirkshauptmannschaft soll in der Regel ein Bezirksthierarzt oder Bezirksoberthierarzt in Verwendung stehen.
Schlagworte
Bezirkstierarzt, Bezirksobertierarzt, Rangklasse, Amtstierarzt, Gesamtzahl, Fünftel, Fünfteil
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
10010164
Dokumentnummer
NOR12128875
Alte Dokumentnummer
N8190112313I