Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse
RGBl. Nr. 148/1901
BG
Paragraph 5,
01.10.1901
86/02 Tierärzte
Bei den Bezirkshauptmannschaften werden Bezirksthierärzte in der römisch zehn. und Bezirksoberthierärzte in der römisch IX. Rangsclasse der Staatsbeamten mit der Maßgabe bestellt, dass in jedem einer politischen Landesbehörde unterstehenden Verwaltungsgebiete von der Gesammtzahl dieser Amtsthierärzte drei Fünftheile in die römisch zehn. und zwei Fünftheile in die römisch IX. Rangsclasse einzureihen sind.
Bei jeder Bezirkshauptmannschaft soll in der Regel ein Bezirksthierarzt oder Bezirksoberthierarzt in Verwendung stehen.
Bezirkstierarzt, Bezirksobertierarzt, Rangklasse, Amtstierarzt, Gesamtzahl, Fünftel, Fünfteil
11.12.2017
10010164
NOR12128875
N8190112313I