Kurztitel

Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 148/1901

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.10.1901

Index

86/02 Tierärzte

Text

Bezirksthierärzte und Bezirksoberthierärzte.

Paragraph 5,

Bei den Bezirkshauptmannschaften werden Bezirksthierärzte in der römisch zehn. und Bezirksoberthierärzte in der römisch IX. Rangsclasse der Staatsbeamten mit der Maßgabe bestellt, dass in jedem einer politischen Landesbehörde unterstehenden Verwaltungsgebiete von der Gesammtzahl dieser Amtsthierärzte drei Fünftheile in die römisch zehn. und zwei Fünftheile in die römisch IX. Rangsclasse einzureihen sind.

Bei jeder Bezirkshauptmannschaft soll in der Regel ein Bezirksthierarzt oder Bezirksoberthierarzt in Verwendung stehen.

Schlagworte

Bezirkstierarzt, Bezirksobertierarzt, Rangklasse, Amtstierarzt, Gesamtzahl, Fünftel, Fünfteil

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10010164

Dokumentnummer

NOR12128875

alte Dokumentnummer

N8190112313I