Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.10.1901
Außerkrafttretensdatum
Index
86/02 Tierärzte
Text
§. 2.Paragraph 2,
Die Erlangung einer definitiven Anstellung als Amtsthierarzt der staatlichen Veterinärverwaltung ist an die zum Eintritte in den Staatsdienst erforderlichen allgemeinen Bedingungen und überdies an folgende besondere Nachweise geknüpft:
über die an einer inländischen Mittelschule (Gymnasium oder Realschule) mit Erfolg bestandene Reifeprüfung;
über die an einer inländischen thierärztlichen Hochschule nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen erfolgte Promotion zum Thierarzte (thierärztliches Diplom);
über die mit Erfolg bestandene thierärztliche Physikatsprüfung.
Schlagworte
Amtstierarzt, Tierarzt
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
10010164
Dokumentnummer
NOR12128872
Alte Dokumentnummer
N8190112310I