(4)Absatz 4,Wurde die Zwangsverwaltung innerhalb des letzten Jahres eingestellt, weil die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, so setzt die Bewilligung der Zwangsverwaltung voraus, dass der betreibende Gläubiger bescheinigt, dass die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger verwendet werden könnten, zu erwarten ist.