Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zweite Abtheilung.

Zwangsverwaltung.

Anwendbarkeit der Zwangsverwaltung.

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Die Zwangsverwaltung ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers zum Zwecke der Tilgung der vollstreckbaren Forderung aus den Nutzungen und Einkünften von Liegenschaften oder Liegenschaftsantheilen des Verpflichteten zu bewilligen.
  2. Absatz 2,Die Zwangsverwaltung findet insbesondere auch hinsichtlich der Nutzungen und Einkünfte von Fideicommiss- und Lehengütern statt, insofern diese Erträgnisse nach den bestehenden Gesetzen über Familien-Fideicommisse und Lehen der Execution überhaupt unterworfen sind.
  3. Absatz 3,Wenn die Zwangsverwaltung innerhalb des letzten Jahres aus dem Grunde eingestellt wurde, weil nach den Verhältnissen die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch für längere Zeit nicht zu erwarten ist, kann das Gericht, wenn es gleichzeitig als Exekutionsgericht einzuschreiten hätte, die Einleitung der Zwangsverwaltung verweigern.

Anmerkung

Abs. 2 ist gegenstandslos aufgrund des Gesetzes über das Erlöschen
der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen, dRGBl.
I S 825/1938.

Schlagworte

Liegenschaftsanteil, Fideikommißgüter, Exekution, Abteilung

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021020

Alte Dokumentnummer

N2189616820T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P97/NOR12021020

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