Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 97
Inkrafttretensdatum
01.07.1914
Außerkrafttretensdatum
29.02.2008
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Zweite Abtheilung.
Zwangsverwaltung.
Anwendbarkeit der Zwangsverwaltung.
§. 97.Paragraph 97,
(1)Absatz eins,Die Zwangsverwaltung ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers zum Zwecke der Tilgung der vollstreckbaren Forderung aus den Nutzungen und Einkünften von Liegenschaften oder Liegenschaftsantheilen des Verpflichteten zu bewilligen.
(2)Absatz 2,Die Zwangsverwaltung findet insbesondere auch hinsichtlich der Nutzungen und Einkünfte von Fideicommiss- und Lehengütern statt, insofern diese Erträgnisse nach den bestehenden Gesetzen über Familien-Fideicommisse und Lehen der Execution überhaupt unterworfen sind.
(3)Absatz 3,Wenn die Zwangsverwaltung innerhalb des letzten Jahres aus dem Grunde eingestellt wurde, weil nach den Verhältnissen die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch für längere Zeit nicht zu erwarten ist, kann das Gericht, wenn es gleichzeitig als Exekutionsgericht einzuschreiten hätte, die Einleitung der Zwangsverwaltung verweigern.
Anmerkung
Abs. 2 ist gegenstandslos aufgrund des Gesetzes über das Erlöschen
der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen, dRGBl.
I S 825/1938.
Schlagworte
Liegenschaftsanteil, Fideikommißgüter, Exekution, Abteilung
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021020
Alte Dokumentnummer
N2189616820T