Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Einschränkung der Execution.

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Hat der betreibende Gläubiger durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung allein oder in Verbindung mit anderen, von ihm schon früher für die vollstreckbare Forderung erworbenen Pfandrechten an Liegenschaften (Paragraph 89,) eine größere Sicherheit erlangt, als das Gesetz für die Anlegung von Pupillengeldern erfordert, so kann auf Antrag des Verpflichteten vom Executionsgerichte die Aufhebung des zwangsweise begründeten Pfandrechtes oder dessen Einschränkung, insbesondere auch die Einschränkung des für die vollstreckbare Forderung auf mehreren Liegenschaften oder Liegenschaftsantheilen haftenden Pfandrechtes auf eine oder einzelne dieser Liegenschaften angeordnet werden, sofern die übrigbleibende Sicherheit den Vorschriften über die Anlegung von Pupillengeldern noch entspricht. Bei dieser Einschränkung bleiben unter allen Umständen ursprünglich vertragsmäßige Pfandrechte aufrecht.
  2. Absatz 2,Der Verpflichtete hat die seinen Antrag begründenden Umstände zu beweisen.
  3. Absatz 3,Der Beschluss darf erst nach Eintritt der Rechtskraft in Vollzug gesetzt werden.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Die Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeldern
finden sich in §§ 230 ff ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Exekution, Exekutionsgericht, Liegenschaftsanteil

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021019

Alte Dokumentnummer

N2189616819T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P96/NOR12021019

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