(1)Absatz eins,Hat der betreibende Gläubiger durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung allein oder in Verbindung mit anderen, von ihm schon früher für die vollstreckbare Forderung erworbenen Pfandrechten an Liegenschaften (§. 89) eine größere Sicherheit erlangt, als das Gesetz für die Anlegung von Pupillengeldern erfordert, so kann auf Antrag des Verpflichteten vom Executionsgerichte die Aufhebung des zwangsweise begründeten Pfandrechtes oder dessen Einschränkung, insbesondere auch die Einschränkung des für die vollstreckbare Forderung auf mehreren Liegenschaften oder Liegenschaftsantheilen haftenden Pfandrechtes auf eine oder einzelne dieser Liegenschaften angeordnet werden, sofern die übrigbleibende Sicherheit den Vorschriften über die Anlegung von Pupillengeldern noch entspricht. Bei dieser Einschränkung bleiben unter allen Umständen ursprünglich vertragsmäßige Pfandrechte aufrecht.Hat der betreibende Gläubiger durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung allein oder in Verbindung mit anderen, von ihm schon früher für die vollstreckbare Forderung erworbenen Pfandrechten an Liegenschaften (Paragraph 89,) eine größere Sicherheit erlangt, als das Gesetz für die Anlegung von Pupillengeldern erfordert, so kann auf Antrag des Verpflichteten vom Executionsgerichte die Aufhebung des zwangsweise begründeten Pfandrechtes oder dessen Einschränkung, insbesondere auch die Einschränkung des für die vollstreckbare Forderung auf mehreren Liegenschaften oder Liegenschaftsantheilen haftenden Pfandrechtes auf eine oder einzelne dieser Liegenschaften angeordnet werden, sofern die übrigbleibende Sicherheit den Vorschriften über die Anlegung von Pupillengeldern noch entspricht. Bei dieser Einschränkung bleiben unter allen Umständen ursprünglich vertragsmäßige Pfandrechte aufrecht.